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Klasse A
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Krafträder mit oder ohne Beiwagen
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Klasse A 1
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Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW (Leichtkrafträder). Für 16- und 17jährige Leichtkraftradfahrer gilt eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 80 km/h.
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Klasse B
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Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg und nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse oder bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs bei einer zulässigen Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als 3.500 kg)
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Klasse BE
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Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger, die nicht in die Klasse B fällt.
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Klasse C
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Kraftfahrzeuge - ausgenommen jene der Klasse D - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg (auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse)
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Klasse CE (alte Klasse 2)
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Kraftfahrzeuge über 3.500 kg
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CE 79 (CE aus alter Klasse 3)
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7,5 t Zugmaschine +10,5 t Anhängerlast die Gesamtmasse darf 18 t nicht überschreiten
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Klasse C 1
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Kraftfahrzeuge - ausgenommen jede der Klasse D - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, aber nicht mehr als 7.500 kg (auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse).
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Klasse C 1E
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Kfz der Klasse C1 mit Anhänger über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs und die zul. Gesamtmasse der Kombination 12.000 kg nicht überschreiten.
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Klasse D
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Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen ausser dem Führersitz (auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse).
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Klasse DE
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Kraftfahrzeuge der Klasse D mit Anhänger über 750 kg
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Klasse D 1
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Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen ausser dem Führersitz, aber nicht mehr als 16 Sitzplätzen (auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse).
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Klasse D 1E
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Kraftfahrzeuge der Klasse D1 mit Anhänger über 750 kg sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12.000 kg nicht überschreiten. Der Anhänger darf icht zur Personenförderung verwendet werden.
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Klasse L
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Zugmaschinen, die nach Ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und, sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h beträgt, sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h durch Geschwindigkeitsschilder (§ 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) gekennzeichnet sind, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderzeuge (z. B. Gabelstapler u. ä.) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit vo nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.
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Klasse M
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Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³.
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Klasse T
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Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).
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