Zulassung

Zulassungsänderungen

Für bereits zugelassene Fahrzeuge ändert sich zunächst nichts. Alte Dokumente behalten solange ihre Gültigkeit, bis die Ausstellung neuer Dokumente erforderlich wird.

Wechselt aber ein Fahrzeug ab 1. Oktober 2005 den Halter, muss die neue Bescheinigung Teil I und zugleich auch Teil II ausgestellt werden. Die Fahrzeugdokumente müssen „paarig“ sein, d.h. ein Nebeneinander von einer Zulassungsbescheinigung „neu“ mit einem Dokument „alt“ wird es nicht geben. Damit ist die Rechtssicherheit im In- und Ausland sichergestellt.

Die Ausnahme bilden zulassungsfreie Fahrzeuge (z.B. Leichtkrafträder, Bootstrailer, Pferdeanhänger). Sie benötigen ausschließlich Teil I. Auf Antrag kann für sie aber Teil II ausgestellt werden, wenn z.B. die Bank im Rahmen der Finanzierung eines Fahrzeugs eine Sicherheit fordert.

Wird ein Fahrzeug vorübergehend stillgelegt (z. B. über den Winter), bleibt der Fahrzeugschein bei der Zulassungsstelle. Soll das Fahrzeug wieder in Betrieb genommen werden, stellt die Behörde eine Zulassungsbescheinigung Teil I gemäß den neuen Regeln aus. Wegen der Vorschrift zur paarweisen Ausstellung muss der alte Brief eingezogen und gegen den neuen Teil II der Zulassungsbescheinigung ausgetauscht werden. Die Zulassungsstelle vernichtet das alte Dokument, um Missbrauch zu verhindern. Auf Wunsch kann dem Fahrzeugbesitzer der alte, entwerteten Fahrzeugbrief ausgehändigt werden. Darauf sollte man sogar bestehen, da in die neuen Zulassungsdokumente nicht immer alle, im bisherigen Brief eingetragenen Reifengrößen übernommen werden.

Neue Zulassungsdokumente

Die Fahrzeug-Zulassungsdokumente bestehen - wie auch bislang schon in Deutschland - aus zwei Teilen:

• Zulassungsbescheinigung Teil I – sie ersetzt den Fahrzeugschein
• Zulassungsbescheinigung Teil II – sie ersetzt den Fahrzeugbrief

Die EU-Richtlinie (hier: 2003/127/EG) gibt für die "harmonisierten" Fahrzeugdokumente lediglich Rahmenbedingungen vor. Die Ausgestaltung wurde den einzelnen Mitgliedstaaten überlassen. Daher sind die Zulassungsdokumente der Mitgliedstaaten zwar nicht einheitlich, über ein gemeinsames Anforderungsprofil ist eine Nachprüfbarkeit aber gewährleistet.

Um Sprachprobleme innerhalb der Mitgliedstaaten zu vermeiden, wurden für bestimmte Angaben EU-weit einheitliche Nummerierungen (Codes) festgelegt. So werden EU-weite Fahrzeugkontrollen verbessert, auch bezüglich der erforderlichen Fahrerlaubnis für die entsprechende Fahrzeug-Kategorie.

Die EU-weiten Codes bestehen aus Buchstaben und gegebenenfalls aus Unternummern, wie z.B.

• C.3.1 Name oder Firmenname
• C.3.2 Vorname
• E Fahrzeug-Identifizierungsnummer
• P.3 Kraftstoffart oder Energiequelle

Angaben, die nur national von Bedeutung sind, werden durch andere – in Klammern dargestellte Nummerierungen – kenntlich gemacht. Für die deutsche Zulassungsbescheinigung bestehen diese Codes aus Zahlen, wie z.B.

• (9) Anzahl der Antriebsachsen
• (14) Bezeichnung der nationalen Emissionsklasse.

Sicherlich ein Gewöhnungsprozess, der erst überwunden werden muss. Denn insgesamt sind wegen der EU-weit einheitlichen Angaben in den neuen Zulassungsdokumenten diverse Einzeldaten anders dargestellt als in den derzeitigen Fahrzeugpapieren. Auf der Vorderseite der Zulassungsbescheinigung Teil I sind die Codes aufgeführt, die Erläuterungen dazu befinden sich auf der Rückseite. Diese Aufteilung wird auch in anderen Mitgliedstaaten so vorgenommen.

 

Zulassungsbescheinigung Teil I

 

Die für die Zulassung und Kontrolle eines Fahrzeugs erforderlichen Einzeldaten sind ausschließlich in Teil I vollständig enthalten. Auf bestimmte bisher ausgewiesene Einzeldaten wurde jedoch verzichtet. So wird z.B. nur eine der mit EG-Typgenehmigung, Allgemeiner Betriebserlaubnis bzw. Einzelgutachten genehmigten Bereifungen eingetragen. Es ist nicht erforderlich, dass diese Bereifung tatsächlich am Fahrzeug montiert ist. Dies gilt sowohl für die Auslieferung eines Neufahrzeugs als auch im späteren Gebrauch. Zulässig ist, dass innerhalb des Genehmigungsumfangs Rad-/Reifenkombinationen gewechselt werden können, ohne dass hierfür die Angabe in Teil I – Angabe in Teil II nicht enthalten – geändert werden muss. Welche Rad-/Reifenkombinationen zulässig sind, kann u.a. den Internetseiten der Fahrzeughersteller entnommen, bei Fachbetrieben hinterfragt oder dem COC (Cer­tificate of Conformity = EWG-Übereinstimmungsbescheinigung), der Datenbestätigung oder der Be­triebser­laubnis entnommen werden. Allerdings gilt nach wie vor: alles was nicht genehmigt ist, muss mit einem Einzelgutachten abgesegnet werden. Um Probleme bei einer möglichen Fahrzeugkontrolle zu vermeiden, ist das Mitführen des entsprechenden Nachweises daher dringend zu empfehlen!


Zulassungsbescheinigung Teil II

 

In Teil II (Größe DIN-A4) sind lediglich die wichtigsten Fahrzeugdaten aufgeführt. Sie enthält statt bisher sechs nur noch zwei Haltereintragungen. Alle Angaben sind auf der Vorderseite vorhanden. Durch das neue Format und durch die Reduzierung des Datenumfangs ergeben sich erhebliche Erleichterungen, weil bei Änderungen der Fahrzeugausrüstung die bisher im Fahrzeugbrief vorzunehmenden gebührenpflichtigen Korrekturen entfallen.

Weil nur noch zwei Haltereintragungen möglich sind, muss bei der dritten Umschrei­bung eines Fahrzeugs eine neue Bescheinigung Teil II ausgestellt werden. Ersichtlich sind dann nur die Halter, die auf dem neuen Dokument eingetragen sind und die „Anzahl“ sämtlicher Halter. Der Käufer weiß also, aus wievielter Hand das gebrauchte Fahrzeug kommt

Bezugsquelle: ADAC

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